2020 Covid-19: Thematisiert wird die Einführung von Vermögenssteuer!
Steuernovelle 2015/16 Grunderwerbsteuer als neue Erbschaftssteuer:
Als Familie zählen:
- Ehegatte/eingetragener Partner
- Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt
- Nahe Verwandte/Verschwägerte
- Geschwister
- Stief-/Wahl-/Pflegekinder und deren Kinder/EhegattenNeffen, Nichten
Grundlage der Steuererrechnung:
- Summe des Dreifachen des hochgerechneten Wertes des Boden und des Gebäudes
- Schätzgutachten
- Immobilienpreisspiegel
0,5%: bis 250.00 Euro 2%: für die nächsten 150.000 Euro 3,5%: über 400.000 Euro (entspricht dem Steuersatz bei Kauf
Stabilitätsgesetz 2012 Einführung von Immobilienertragsteuer:
Durch diese Änderung kommt es zu umfangreichen Änderungen beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden sowie einzelnen Wohnungen.
Mit der Neuregelung werden alle Verkäufer ab dem 1.4.2012 besteuert (mit Ausnahmen).
Je nach Anschaffungszeitpunkt wird in Alt- und Neuvermögen unterschieden. Danach richtet sich auch die Steuerbelastung.
STEUERTIPP: Der Veräußerungsgewinn kann ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung um 2 % (maximal 50 %) gekürzt werden. Allerdings gilt das nur für den Anteil, den das Gebäude einnimmt.
Altvermögen: Erwerb vor 1.4.2002
Hier gibt es zwei Möglichkeiten der Gewinnbesteuerung: a) vom Verkaufserlös
b) vom ermittelten Gewinn
Neuvermögen: Erwerb ab 1.4.2002
Der ermittelte Gewinn wird mit 30 % besteuert (Kaufnebenkosten sind zu berücksichtigen).
In Ausnahmefällen ist keine Immobilienertragsteuer zu entrichten:
- Hauptwohnsitzregelung (2 bzw. 5 Jahre muss der Verkäufer mit Hauptwohnsitz gemeldet sein)
- Herstellerbefreiung (das Gebäude wurde selbst erbaut – gilt nicht für Grund- und Bodenwerte)
- Enteignung (Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffes oder dessen Drohung)
- Tauschvorgänge (in Rahmen eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Baulandumlegungsverfahrens)